Weitere Informationen zum Antrag:
Alle Unternehmen, die Fahrer mit der Staatsangehörigkeit eines nicht zur EU bzw. zum EWR gehörenden Drittstaates (z. B. der Türkei, Kroatien usw.) im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen, benötigen eine Fahrerbescheinigung.
Diese Fahrerbescheinigung wird auf Antrag dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist und den er rechtmäßig beschäftigt.
Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.
Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind.